Bebauungsplan „Mitte C“
Vollzug des Baugesetzbuches;
Ortsgemeinde Otterstadt, Bebauungsplan „Mitte C“
Hier: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.04.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Mitte C“ der Ortsgemeinde Otterstadt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde das Planungsziel, die städtebauliche Verträglichkeit einer behutsamen Nachverdichtung auf Basis des Dorfentwicklungskonzeptes zu regeln und einer unkontrollierten und unmaßstäblichen Bauentwicklung in der Massierung von Wohneinheiten vorzubeugen, die sich in der bisherigen Rechtslage nach § 34 BauGB ergeben könnte.
Folgende Planungsziele können derzeit schon auf Grundlage des Dorfentwicklungskonzeptes angenommen werden und sollen im Planungsprozess weiter präzisiert werden:
- Ermöglichung einer behutsamen Nachverdichtung durch Festlegung von Gebäudehöhe und Grenzabstand bzw. Grenzanbau
- Entkernung in zu dichten Bereichen
- Erhalt der ortstypischen Gebäudestruktur
- Regelung der Gebietsnutzungsart
- Regelung der Straßenansichtsfassaden
- Regelung gegen Wohnnutzung in zweiter Reihe
- Regelung der notwendigen privaten Stellplätze
Geltungsbereich:
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 3,0 ha und liegt innerhalb der Ortslage nördlich der Ringstraße.
Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mitte C“ (ohne Maßstab).
Verfahren:
Der Bebauungsplan soll demnach als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass auf die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger und die Behörden werden jedoch trotzdem frühzeitig und umfassend am bauleitplanerischen Verfahren beteiligt.
Otterstadt, 18.06.2024
gez. Bernd Zimmermann
Ortsbürgermeister
Hier:
Bekanntmachung - Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre gem. §§ 14 ff BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mitte C“ der Ortsgemeinde Otterstadt
Vorbemerkungen:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mitte C“ beabsichtigt die Gemeinde das Planungsziel, die städtebauliche Verträglichkeit einer behutsamen Nachverdichtung auf Basis des Dorfentwicklungskonzeptes zu regeln und einer unkontrollierten und unmaßstäblichen Bauentwicklung oder Massierung von Wohneinheiten vorzubeugen.
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung
- Der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
- Der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung
wird gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates Otterstadt vom 10.04.2024 folgende Satzung über die Festsetzung der Veränderungssperre für die Ortsgemeinde Otterstadt erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
Der Ortsgemeinderat Otterstadt hat in seiner Sitzung am 10.04.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Mitte C“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der Bereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Zur Sicherung der Planung für den genannten Bereich wird hiermit eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Rechtswirkung
- Eine Veränderungssperre hat gemäß § 14 Abs. 1 BauGB den Inhalt, dass im zuvor genannten Geltungsbereich
- Bauvorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder
- bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden dürfen.
(Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.)
- Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgaben des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe (Erscheinungstag Amtsblatt: 28.06.2024) in Kraft.
Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt sie nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für den o.g. Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Anlage:
Geltungsbereich der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Mitte C“ der Ortsgemeinde Otterstadt
Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mitte C“ (ohne Maßstab).
Otterstadt, 18.06.2024
Ortsgemeinde Otterstadt
gez. Zimmermann
Ortsbürgermeister
Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Ferner weisen wir aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf hin, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
unbeachtlich werden, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Fachbereich 4 / Bauverwaltung, Ludwigstr. 99, 67165 Waldsee während der üblichen Öffnungszeiten (Mo.-Fr. 8.00-12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 + 3 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch die Veränderungssperre eintreten, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Waldsee, 18.06.2024
Verbandsgemeinde Rheinauen
gez. Fassott
Bürgermeister