Bericht über Nebentätigkeiten und Ehrenämter des hauptamtlichen Bürgermeisters
Der Bericht wurde dem Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 15.03.2023 vorgetragen.
Gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) müssen die Kommunalbeamten auf Zeit bis zum 01.04. jeden Kalenderjahres über Art, Umfang und Vergütung ihrer Nebentätigkeiten und Ehrenämter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes in einer öffentlichen Sitzung berichten. Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. Der Bericht ist im Nachgang unverzüglich auf der Internetseite der Kommune zu veröffentlichen. Soweit eine solche nicht besteht, erfolgt die Veröffentlichung unverzüglich in dem für die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft festgelegten öffentlichen Bekanntmachungsorgan.
Begründet wird die Gesetzesgrundlage, die infolge einer landesgesetzlichen Änderung zum 01.01.2020 eingeführt wurde, mit einer gesteigerten Verantwortung gegenüber dem Wähler und der Notwendigkeit einer erhöhten Transparenz der ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter.
Für den Bürgermeister unserer VG, Herrn Patrick Fassott, ergeben sich auf dieser Grundlage für das Jahr 2022 folgende Mitteilungen bezüglich der von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern innerhalb des öffentlichen Dienstes:
1) Zweckverband für Wasserversorgung „Pfälzische Mittelrheingruppe“ in Schifferstadt
- Mitglied in der Verbandsversammlung kraft Amtes als gesetzlicher Vertreter der VG
Das Sitzungsgeld i.H.v. 100.- € wurde an die VG abgeführt.
- Gewähltes Mitglied im Werksausschuss
Das Sitzungsgeld i.H.v. 30.- € steht dem Mandatsträger zu, wurde aber ebenfalls an die VG abgeführt.
2) Mitglied im Energiebeirat der Stadt Speyer kraft Amtes als gesetzlicher Vertreter der VG
Es wurde keine Vergütung ausbezahlt.
3) Gewähltes Mitglied im Ausschuss für Verfassung, Verwaltung und Europa des Gemeinde- und Städtebundes RLP
Es wurde keine Vergütung ausbezahlt.
Ein Bezug der Nebentätigkeiten und Ehrenämter außerhalb des öffentlichen Dienstes liegt bei Herrn Fassott nicht vor, sodass ein Bericht nicht zu erfolgen hat.
Bei einer Nebentätigkeit eines hauptamtlichen Beamten liegt ein Versagungsgrund dann vor, wenn die Summe der Vergütungen für ausgeübte Nebentätigkeiten 40 % des jährlichen Endgrundgehalts übersteigt. Dies ist bei Herrn Fassott nicht der Fall.
Ein Beschluss des Gremiums ist nicht erforderlich.
Der Verbandsgemeinderat nimmt den Bericht nach § 119 Abs. 3 LBG zur Kenntnis.