Einmalige Leistungen

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Neben den laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II - Hartz IV), der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) werden einmalige Leistungen gesondert erbracht für:

    • 1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
    • 2. Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, sowie
    • 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlic hen Bestimmungen


    ?Einmalig? bedeutet nicht, dass diese Leistungen jedem nur einmal gewährt werden, sondern dass sie von Fall zu Fall immer dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


    Wichtig ist, dass die einmaligen Leistungen vor dem Kauf beantragt werden. Wer erst einkauft und dann mit der Rechnung zum Leistungsträger kommt, kann dafür keine Leistungen mehr erhalten.


    Einmalige Leistungen werden unter bestimmten Umständen auch für Wohnungsbeschaffungs-, Renovierungs- und Umzugskosten gewährt.


    Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt bzw. erhält, der Bedarf für die einmalige Leistung jedoch nicht aus eigener Kraft bestritten werden kann.


    Daher empfiehlt es sich für Personen, deren Einkommen nur geringfügig über dem laufenden Bedarf liegt, sich von der zuständigen Stelle über ihre möglichen Ansprüche unterrichten zu lassen.


    Auskünfte erhalten Sie beim Sozialamt Ihrer Stadt-,Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung und bei den Arbeitsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).


    siehe auch


    Sozialhilfe

    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung
    • Kreisverwaltung
    • Arbeitsgemeinschaft nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch

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