Waffenrechtliche Erlaubnisse

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  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz ist u.a. das Waffengesetz (WaffG) zum 01.04.2003 neu gefasst worden. Mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften wurde das Waffenrecht teilweise grundlegend novelliert. Das bisherige Waffengesetz gliedert sich aus Praxisgründen in zwei neue Gesetze auf: das Waffengesetz und das Beschussgesetz. Das Waffengesetz sieht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Regelungen für die Waffenbesitzer vor. Das Beschussgesetz regelt die Prüfung und Zulassung von Waffen und Munition zur Sicherheit der Verwender.


    Hier die wesentlichen Elemente der Neufassung des Waffenrechts

    • Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
      Für Sportschützen wird grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren, sofern diese durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen werden. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind. Für Jäger wird die Altersgrenze von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.

    • Medizinisch-psychologische Untersuchung vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
      Grundsätzlich müssen Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung im Sinne hinreichender Reife zum Waffenbesitz vorlegen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da sie durch die anspruchsvolle Ausbildung und die Jagdprüfung bereits in hinreichender Weise ihre Eignung und den Willen zu einem ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen, welche lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, zum Ausdruck gebracht haben. Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kleinkaliberwaffen und Sportflinten welche in den olympischen Disziplinen zugelassenen sind. Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur Pflicht gemacht, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen.

    • Mindestaltersgrenze für das Schießen durch Kinder
      Das Mindestalter beträgt, wie im bisherigen Recht, 12 Jahre. Im Einzelfall kann zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von der Mindestaltersgrenze bewilligt werden.
      Hinsichtlich der Betreuung bei der Schießausbildung minderjähriger Schützen ist künftig eine für die Kinder- und Jugendarbeit qualifizierte Schießaufsicht für die Altersgruppe der Kinder von 12 bis 14 Jahre (diese dürfen grundsätzlich nur mit Druckluft- oder Federdruckwaffen schießen) sowie der Jugendlichen von 14 bis 16 Jahre, wenn diese mit "scharfen" Schusswaffen schießen, vorgesehen.

    • Einschränkungen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen
      Vorraussetzung zum Erwerb und Besitz dieser Waffen ist wie bisher das Alterserfordernis von 18 Jahren. Jedoch bedarf es für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit künftig einer behördlichen Erlaubnis, dem sogenannten „Kleinen Waffenschein“. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller neben dem Alterserfordernis der Vollendung des 18. Lebensjahres auch die erforderliche Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung besitzt. Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von Waffenhändlern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen, deren Verletzung mit Bußgeld bedroht ist. Während die Vorschriften für Gas- und Schreckschusswaffen verschärft wurden, ist der Erwerb und Besitz von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels.


    • Verbot von sog. Pump-guns
      Das Verbot der Pump-guns ist bereits vorab mit Wirkung vom 17. Oktober 2002 in Kraft getreten. Es betrifft Vorderschafts-Repetierflinten zum Verschießen von Schrotmunition mit Pistolengriff. Derartige Waffen sind auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Länge und ihrer verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden diese Pump-guns schon mangels Eignung keine Verwendung.


    • Verbot von Wurfsternen und gefährlichen Messern
      Zahlreiche bisher nicht erlaubnispflichtige Gegenstände und Waffen unterliegen ab 01.04.2003 einem Umgangsverbot. Dazu gehören Elektroschockgeräte ohne amtliches Prüfzeichen, Butterflymesser, Faustmesser, Wurfsterne (so genannte „Shuriken“ oder „Ninja Sterne“), Springmesser bei denen die Klinge nach vorne hervorschnellt, Fallmesser etc. Springmesser sind vom Verbot nur ausgenommen, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist, in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % ihrer Länge aufweist, nicht zweiseitig geschliffen ist und einen durchgehenden Rücken hat welcher sich zur Schneide hin verjüngt.


    • Erlaubnisfreie Spielzeugwaffen
      Spielzeugwaffen wie z.B. die so genannten „Soft-Air Waffen sind nur dann von den strengen Regelungen des Waffengesetzes ausgenommen, wenn die Energie der daraus zu verschießenden Geschosse weniger als 0,08 Joule beträgt. Weiterhin darf es sich nicht um getreue Nachbildungen von echten Schusswaffen handeln. Sind Soft-Air-Waffen mit einem „F“ im Fünfeck gekennzeichnet, sind Erwerb und Besitz ab 18 Jahren frei; ohne diese Kennzeichnung bedürfen sie der waffenrechtlichen Erlaubnis.


    • Waffen aus einer Erbschaft
      Wer aus einem Nachlass Waffen erbt, kann diese unter erleichterten Voraussetzungen (Erbenprivileg) besitzen . Der Erbe hat binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dieses Erbenprivileg gilt allerdings nur noch für eine Übergangszeit bis zum 31.03.2008. Überlässt der Erbe erlaubnispflichtige Waffen an andere, hat er sich davon zu überzeugen, dass der andere zum Erwerb dieser Waffen berechtigt ist. Das Überlassen der Waffen ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter vollständiger Angabe der Personalien des Erwerbers anzuzeigen.


    • Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
      Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen, eine entwendete Waffe sofort zu verwenden. Es gelten im wesentlichen folgende Grundregeln: Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich nur getrennt voneinander aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Kurzwaffen und verbotenen Waffen ist künftig anzahlabhängig mindestens ein Behältnis der Sicherheitsstufe B notwendig. Ein Behältnis der Stufe B entspricht einem Behältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0. Für die Aufbewahrung von bis zu 10 Langwaffen ist mindestens ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (einwandige Stahlschränke) erforderlich. Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht den neuen Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zu treffen und dies der Waffenrechtsbehörde anzuzeigen und nachzuweisen.


    • Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen
      Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner Pflicht zur Führung eines Waffenbuches ist (zusätzlich zum Erwerber selbst, der zur Vorlage seiner Waffenbesitzkarte zwecks Bestätigung des Eintrags verpflichtet ist) auch der Waffenhändler verpflichtet sein, binnen zwei Wochen den Erwerb an die Waffenbehörde zu melden.



    • Erwerb von Munition
      Neben dem Erwerb ist künftig auch der Besitz von Munition grundsätzlich erlaubnispflichtig. Bisher erteilte Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen weiterhin zu ihrem Besitz. Wurde aber vor dem 1. April 2003 Munition erworben, die mit der Gesetzesänderung erlaubnispflichtig wird, muss sie bis 31. August des Jahres bei der Waffenrechtsbehörde schriftlich angemeldet werden.


    • Übergangsregelung
      Verbunden mit dem neuen Waffengesetz ist eine 6-monatige Amnestieregelung, die ab 1. April bis zum 30. September 2003 gilt. Wer auch schon bisher erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen ohne Erlaubnis besitzt, kann diese bis zum 30. September 2003 bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle abgeben, unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen. Im Falle des Überlassens an einen Berechtigten hat sich der Überlassende davon zu überzeugen, dass der Erwerber im Besitz einer gültigen Erwerbserlaubnis ist. Das Überlassen ist der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. Nur wer diese Amnestieregelung des neuen Waffengesetzes nutzt, macht sich nicht strafbar.
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    • Kreisverwaltung
    • Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Voraussetzungen sind in der Regel:

    • Volljährigkeit
    • Zuverlässigkeit
    • persönliche Eignung
    • Nachweis des Bedürfnisses
    • Nachweis der Sachkunde
    • Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung
  • Welche Gebühren fallen an?

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren werden von der zuständigen Behörde festgesetzt.

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    • Waffenrechtsneuregelungsgesetz
    • Waffengesetz
    • Beschussgesetz
  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Rheinauen

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