Waffenherstellung Waffenhandel Zweigstelle anzeigen
Leistungsbeschreibung
Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubniswurde wurde erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Rechtsgrundlage