Waffenherstellung Waffenhandel Zweigstelle anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

    Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

  • Voraussetzungen

    Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubniswurde wurde erteilt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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