Spielautomaten, Spielgeräte

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Die Aufstellung von Geldspielgeräten und -automaten mit Gewinnmöglichkeit bedarf der Erlaubnis (§ 33c Abs.1 GewO) .


    Es ist sicherzustellen, dass keine Kinder oder Jugendliche in unberechtigter Weise Gewinnspiele (mit Gewinnmöglichkeit) durchführen. Hierzu muss der Automat durch den Gastwirt oder eine von ihm beauftragte Person von der Schanktheke aus eingesehen werden können. (Aufstellplatzbestätigung bzw. Geeignetheitsbestätigung)


    Voraussetzungen

    • persönliche Zuverlässigkeit (es dürfen keine Untersagungsgründe nach der GewO vorliegen)
    • Aufstellplatzbestätigung: Aufstellort muß ständig vom Gaststättenpersonal gut einsehbar sein

    Die Aufstellung nur in Gaststätten und Spielhallen möglich.

    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung
    Anträge / Formulare
    • Antrag mit Angaben zum Antragsteller (einschl. Personalien) und ggf. zum Aufstellort
    • Automatenaufstellererlaubnis (§33c Abs. 1 GewO)
    • weitere Antragsunterlagen
      • Führungszeugnis
      • Gewerbezentralregisterauszug
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
      • Aufstellplatzbestätigung (§33c Abs. 3 GewO)
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Gewerbeordnung

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.